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2. Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs

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Wie bereits ausgeführt, müssen die Tathandlungen der Nr. 1–3 zunächst einmal eine abstrakte verkehrsspezifische Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schaffen, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

Die abstrakte Gefahr kann bejaht werden, wenn der Eingriff störend auf Verkehrsvorgänge wirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Betriebsgefahr führt.[33]

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung ist daher normalerweise keine ausführliche Erörterung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlich. Es reicht aus, dass Sie feststellend erwähnen, dass die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Vornahme der Tathandlung beeinträchtigt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen können nur dann in der Klausur interessant werden, wenn der Eingriff außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattgefunden hat oder aber zum Zeitpunkt des Eingriffs Straßenverkehr z.B. wegen der nächtlichen Uhrzeit, nicht stattfand.

Auch wenn im Tatbestand des § 315b Abs. 1 nicht von „öffentlichem“ Straßenverkehr gesprochen wird, so ergibt sich die Öffentlichkeit doch aus dem Schutzzweck der Norm.


Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören neben den allgemeinen, dem Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsflächen, die jedermann oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.[34]

Beispiel

Hierzu zählen u.a. Tankstellen, Parkplätze und Parkhäuser sowie das Firmengelände. Kein öffentlicher Verkehrsraum sind jedoch Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeit sowie Kasernengelände, sofern nicht der Zugang vorübergehend für jedermann freigegeben ist.[35]

Strafrecht Besonderer Teil III

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