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b) § 315b Abs. 1 Nr. 2

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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann auch durch das Bereiten eines Hindernisses erfolgen.


Ein Hindernis bereitet, wer eine Einwirkung auf den Straßenkörper vornimmt, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.[9]

Beispiel

Das Errichten einer Straßensperre[10], das Spannen eines Drahtseils quer über die Fahrbahn[11] stellt ebenso ein Hindernis dar wie das Zu-Boden-Werfen eines Menschen auf die Fahrspur einer Autobahn, wobei sich der Täter zum Fixieren des Opfers auf das Opfer setzt, damit dieses nicht von der Straße fliehen kann.[12]

Strafrecht Besonderer Teil III

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