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V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

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Gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 kann der Täter zwar vorsätzlich eine der Tathandlungen vornehmen und dadurch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährden, aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handeln. Von Relevanz wird diese Kombination vor allem wieder bei § 315c. An dieser Stelle sollten Sie sich aber schon einmal folgenden, für beide Normen relevanten Aufbau einprägen:

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

§ 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

I. Objektiver Tatbestand

II. Vorsatz im Hinblick auf die Vornahme der Tathandlung gem. Nr. 1 bis 3 und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

III. Fahrlässigkeit gem. § 315b Abs. 4 im Hinblick auf die Gefahr

objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › VI. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

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