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VI. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

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Möglich ist auch, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Einwirkung auf den Straßenverkehr als auch hinsichtlich der Gefahrverursachung fahrlässig handelt. In diesem Fall stellt § 315b ein ganz normales Fahrlässigkeitsdelikt dar, das wie folgt geprüft werden sollte:

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

§ 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

I. Tatbestand

1.Tathandlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

2.Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

3.Eintritt der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert

4.Kausalität

5.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr (Fahrlässigkeit)

6.Objektive Zurechnung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › VII. Erfolgsqualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

Strafrecht Besonderer Teil III

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