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2. Qualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b
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§ 315 Abs. 3 Nr. 1 ist aufgrund der Verweisung des Abs. 3 in § 315b eine Qualifikation zu § 315b Abs. 1. Diese Qualifikation zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter zusätzlich zu dem normalen Tatbestandsvorsatz eine Absicht hat.
Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a hat er die Absicht, durch die Tat einen Unglücksfall herbeizuführen.
Ein Unglücksfall liegt vor bei einem plötzlichen Eintritt eines erheblichen Personen- oder Sachschadens.[48]
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Gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1b ist die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dabei muss die Handlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Mittel zur Verdeckung oder Ermöglichung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein. Wie bei § 211 auch ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Beachten Sie, dass es nur auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommt.
Unter Absicht ist in beiden Fällen dolus directus 1. Grades zu verstehen.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › IV. Rechtswidrigkeit