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c) § 315b Abs. 1 Nr. 3
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Schließlich kann ein Eingriff in den Straßenverkehr durch Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs erfolgen. Diese Tathandlungsalternative hat einen Auffangcharakter und ist aus diesem Grund vom Wortlaut her weit gefasst. Damit das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot nicht verletzt wird, ist ein Täterverhalten zu fordern, welches in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungsalternativen gleichsteht.[13]
Beispiel
Als ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe wurden angesehen das Herabgießen von Farbe von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos[14], das Deponieren von benzingefüllten Plastikbeuteln im Motorraum zur Herbeiführung einer Explosion[15]