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VII. Erfolgsqualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

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Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so verwirklicht er die Erfolgsqualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2, welcher aufgrund der Verweisung in § 315b Abs. 3 auf diese Norm anwendbar ist. Erfolgsqualifikationen werden Ihnen schon an anderer Stelle begegnet sein, so vor allem bei § 227, der Körperverletzung mit Todesfolge. Dort wie auch hier sieht der Aufbau einer Erfolgsqualifikation wie folgt aus:

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

I. Voraussetzungen des Grunddeliktes

1.Objektiver Tatbestand des § 315b

2.Subjektiver Tatbestand des § 315b Abs. 1

(Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination bzw. bei Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination wählen Sie den oben dargestellten Aufbau.)

II. Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2

1.Eintritt der Folge

a)Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

b)Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

2.Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

3.Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

4.Fahrlässigkeit gem. § 18

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

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Selbstverständlich müssen Sie in der Klausur die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation nicht zusammen mit jenen des Grunddelikts prüfen. Sollten Sie sich für einen getrennten Aufbau entscheiden, dann prüfen Sie zunächst komplett die Voraussetzungen des § 315b. Alsdann beginnen Sie mit einem neuen Prüfungspunkt, unter welchem Sie die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend den o.g. Aufbauschemata prüfen, anschließend Rechtswidrigkeit und Schuld.

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Die Folge des § 315 Abs. 3 besteht zum einen in einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.


Unter schweren Gesundheitsschädigungen sind solche zu verstehen, die zum einen vergleichbar oder identisch sind mit den schweren Körperverletzungen des § 226, daneben aber auch sonstige langwierige und ernsthafte Erkrankungen, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und evtl. auch eine Minderung der Erwerbstätigkeit nach sich ziehen.[49]

Sie können sich hinsichtlich der Schwere der Gesundheitsschädigung also durchaus an § 226 orientieren. Beachten Sie jedoch, dass auch bei Verletzungsfolgen, die dort nicht aufgelistet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung in Betracht kommt, so z.B. beim Verlust eines inneren Organs, welches nach h.M. nicht von § 226 Abs. 1 Nr. 2 erfasst ist.

Darüber hinaus besteht die besondere Folge in einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Teilweise wird eine solch große Zahl erst bei 20 Personen, teilweise schon bei mindestens 10 Personen angenommen.[50]

JURIQ-Klausurtipp

In Anbetracht des Umstandes, dass bei Eingriffen gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 die Gefährdung mehrerer Personen nicht ungewöhnlich ist, sollte unter Hinweis auf den erhöhten Strafrahmen argumentiert werden. Sofern Sie diese Argumentation nachvollziehbar gestalten, ist es unerheblich, ob 10, 15 oder 20 Personen als große Zahl angesehen werden.

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Sofern Sie Zeit haben, nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie das erfolgsqualifizierte Delikt, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Die Folge muss zunächst kausal i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel verursacht worden sein. Darüber hinaus muss sich die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts in der schweren Folge realisiert haben. Bei dem Unmittelbarkeitszusammenhang handelt es sich um eine Wertung, die jener der objektiven Zurechnung entspricht. Aus diesem Grund kann der Unmittelbarkeitszusammenhang vor allem wieder bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der verletzten Person durchbrochen sein.

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Schließlich muss gem. § 18 hinsichtlich der besonderen Folge „wenigstens“ Fahrlässigkeit vorliegen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Vorsatz bezüglich der schweren Folge eine Strafbarkeit nach § 315 Abs. 3 Nr. 2 nicht ausschließt. Das Wort „wenigstens“ stellt lediglich eine Begrenzung nach unten dar und macht deutlich, dass der Täter jedenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Da die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon in der Verwirklichung des Grunddelikts liegt, muss in der Klausur nur noch geprüft werden, ob der Eintritt der Folge zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung objektiv vorhersehbar war.

Strafrecht Besonderer Teil III

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