Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 38
IV. Rechtswidrigkeit
Оглавление39
Bei der Rechtswidrigkeit kann diskutiert werden, ob eine Einwilligung des gefährdeten Rechtsgutsträgers eine Strafbarkeit des Täters nach § 315b ausschließt. Umstritten ist, ob ein disponibles Rechtsgut vorliegt, in dessen Verletzung der Gefährdete einwilligen kann. In der Klausur werden solche Fälle überwiegend in Zusammenhang mit § 315c diskutiert, wenn ein Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers zu diesem ins Fahrzeug steigt und es zu einem Beinahe-Unfall kommt, bei welchem lediglich der Beifahrer konkret gefährdet wurde. Wir werden uns daher mit dieser Problematik ausführlich bei § 315c, dort unter Rn. 65 auseinandersetzen. Die dortigen Ausführungen können entsprechend auf § 315b übertragen werden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4