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IV. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz und Irrtum)

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Grundsätzlich reicht nehmer- (§ 331 StGB) und geberseitig (§ 333 StGB) einfacher Vorsatz aus.[311] Dieser muss sich, ebenso wie bei den §§ 332, 334 StGB, auf die Amtsträgereigenschaft des Nehmers beziehen (dazu Rn. 63), ferner auf die Bestimmungsgeeignetheit des Vorteils. Eine Besonderheit besteht in Bezug auf § 333 StGB nach neuerer Rspr. darin, dass der Geber bei der (anvisierten) Vorteilszuwendung zudem mit Beeinflussungswillen handeln muss (s. Rn. 103); dogmatisch handelt es sich dabei um eine ungeschriebene überschießende Innentendenz.[312] Auf der Nehmerseite ist diesbezüglich erforderlich, dass der Amtsträger diese Absicht erkennt (bzw. für möglich hält und billigend in Kauf nimmt) oder sich beim (erfolglosen) Fordern vorstellt.[313]

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Hinsichtlich der irrigen Vorstellung über das Bestehen von Tatbestandsausschließungsgründen (gesetzliche Vorteilsgewährungserlaubnisse;[314] Genehmigung[315]) ist nach den allgemeinen Regeln zwischen Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB)[316] und Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu differenzieren.

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