Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 119

6. Konkurrenzen

Оглавление

128

Die einzelnen Kontrahierungsstufen Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen (§ 331 StGB) bzw. Anbieten, Versprechen, Gewähren (§ 333 StGB) bilden grds. eine Tatbestandseinheit, können also nicht als verschiedene Tatbestandsverwirklichungen geahndet werden.[325] Das gilt auch dann, wenn der vereinbarte Vorteil später in mehreren Tranchen geleistet wird[326] oder eine Mehrzahl von konkrete(re)n Dienstausübungen „en bloc“ vergütet wird.[327] Etwas anderes ist aber anzunehmen, wenn die Unrechtsvereinbarung lediglich als eine Art Rahmenvertrag oder open end-Vereinbarung für im Einzelnen noch ungewisse, jeweils konkret zu vergütende (pflichtgemäße) Dienstausübungen fungiert. In diesen Fällen werden die Tatbestände durch jede Vorteilsgewährung/-annahme erneut verwirklicht,[328] sodass regelmäßig Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen ist.[329]

129

Gegenüber den „echten“ Bestechungsdelikten (§§ 332, 334 StGB) sind die §§ 331, 333 StGB subsidiär, soweit sich die Unrechtsvereinbarung (auch)[330] auf eine konkrete vergangene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung bezieht (vgl. auch Rn. 92).

130

In Bezug auf Tatbestände aus anderen Korruptionsdeliktsbereichen ist eine Konkurrenz zu den §§ 331, 333 StGB insoweit nicht möglich, als bei Verwirklichung der §§ 299 Abs. 1 und 2, 299a und 299b StGB (zu möglichen Konstellationen s. Rn. 85) stets eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung in Rede stehen wird und insoweit die vorrangigen (Rn. 129) §§ 332, 334 StGB einschlägig sind.[331] Denn im Unterschied zum Bereich der Amtsträgerkorruption wird die bloße Proto-Korruption von den §§ 299 ff. StGB nicht erfasst.

131

Soweit man allerdings in Bezug auf die Angehörigen von Heilberufen die §§ 299a, 299b StGB mit einer Mindermeinung als abschließende Spezialregeln begreift (Rn. 85),[332] wären bei der bloßen Vorteilsannahme durch Heilberufsangehörige, die zugleich Amtsträger sind, die §§ 331, 333 StGB gesperrt bzw. nicht anwendbar. Es kommen dann lediglich auf der Nehmerseite die Sanktionen wegen Verstoßes gegen Standesrecht (vgl. § 32 MBO-Ä) in Betracht.

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх