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2. Stadien der Deliktsverwirklichung (Versuch, Vollendung, Beendigung)

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Der Versuch ist nur bei der Vorteilsannahme (nicht: -gewährung) für eine richterliche Handlung strafbar, § 331 Abs. 2 S. 2 StGB. In der Sache geht es dabei entweder um Willenserklärungen, die die andere Partei der Unrechtsvereinbarung gar nicht erst erreichen (Rn. 58) oder um untaugliche Versuche. Zu beachten ist aber, dass es sich auch bei den Tathandlungen des Forderns (§ 331 StGB) bzw. Anbietens (§ 333 StGB) der Sache nach um Versuchsunrecht handelt (unechtes Unternehmensdelikt, Rn. 57).

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Vollendung tritt ein, sobald eine der Tathandlungen – geberseitig: Anbieten, Versprechen, Gewähren (§ 333 StGB); nehmerseitig: Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen (§ 331 StGB) – vollzogen ist (Rn. 67).

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Beendet i.S.v. § 78a StGB ist die Tat erst mit Gewährung/Annahme des Vorteils,[317] es sei denn, die Unrechtsvereinbarung scheitert bereits bei einer früheren Kontrahierungsstufe endgültig.[318] Beendigung tritt nach tradierter Rspr. auch spätestens dann ein, wenn der Amtsträger aus dem Amt ausscheidet.[319] Ob die davon abweichende neuere Rspr. zu § 332 StGB (dazu Rn. 69) auch für die §§ 331, 333 StGB gilt, bleibt abzuwarten.[320]

Antikorruptions-Compliance

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