Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 130

1. Einleitung

Оглавление

9

Das Interessenkonfliktoffenlegungsmodell (Rn. 8) liegt auch den für den Bundestag geltenden Vorschriften der §§ 44a, 44b AbgG, VR und AB zugrunde.[28] Die beiden zentralen Regelungsgegenstände sind zum einen Nebentätigkeiten – entgeltliche wie unentgeltliche – sowie damit ggf. generierte Einnahmen, zum anderen materielle Zuwendungen.[29] Eine allgemeine Vermögensoffenlegungspflicht gibt es nicht.[30] Lediglich Unternehmensanteile müssen ab einer bestimmten Größenordnung angezeigt und veröffentlicht werden,[31] ebenso Vereinbarungen, wonach dem Mandatsträger während oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Parlament bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.[32] Angezeigt und zum Teil veröffentlicht werden auch bestimmte Tätigkeiten, die er vor dem Mandat ausgeübt hat.[33] Kein Regelungsgegenstand sind immaterielle Vorteile, die der Abgeordnete erhält,[34] sowie Aktivitäten von und Zuwendungen an Familienangehörige oder sonstige ihm nahestehende Personen.[35] Eine indirekte Betroffenheit von Dritten ist aber insoweit gegeben, als Unternehmen oder sonstige natürliche oder juristische Personen, bei denen der Abgeordnete einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nachgeht oder von denen er Spenden erhält, grundsätzlich ebenfalls anzuzeigen und zu veröffentlichen sind (Rn. 11, 16).

10

Im Regelungsbereich „Nebentätigkeiten“ geht es überwiegend um Herstellung von Transparenz durch Anzeige- und Veröffentlichungspflichten. Der Bereich „materielle Zuwendungen“ ist dagegen stärker durch Annahmeverbote geprägt, außer bei Spenden, die grundsätzlich angenommen werden dürfen, ab einer bestimmten Größenordnung aber anzuzeigen und zu veröffentlichen sind.[36] Für Pflichtverletzungen gibt es ein spezielles parlamentsrechtliches Sanktionssystem, das – abhängig von der Schwere des Verstoßes – drei Stufen umfasst: (1) Ermahnung durch den Parlamentspräsidenten (für minder schwere Fälle oder Fahrlässigkeit); (2) Veröffentlichung des Regelverstoßes in Form einer Parlamentsdrucksache (für mittelschwere Verstöße); (3) Verhängung eines Ordnungsgeldes (für besonders gravierende Fälle).[37] Unzulässige Zuwendungen muss der Abgeordnete abführen.[38] In Zweifelsfragen ist er verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach den VR zu vergewissern.[39]

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх