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B. Der Begriff des Mandatsträgers

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Mandatsträger i.S.v. § 108e StGB sind neben den Mitgliedern des Bundestages auch die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder (§ 108e Abs. 1 und 2 StGB), also der 16 Landtage, sowie die Mitglieder der Bundesversammlung (§ 108e Abs. 3 Nr. 3 StGB).

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Hinzu kommen die (deutschen und ausländischen[7]) Abgeordneten des Europäischen Parlaments (§ 108e Abs. 3 Nr. 4 StGB), die (deutschen und ausländischen[8]) Mitglieder parlamentarischer Versammlungen internationaler Organisationen (§ 108e Abs. 3 Nr. 5 StGB) und sogar die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten (§ 108e Abs. 3 Nr. 6 StGB)[9] (z.B. der französischen Nationalversammlung). In allen drei Varianten muss bei ausländischen Mandatsträgern jedoch der allgemeine Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts (§§ 3 ff. StGB) eröffnet sein.[10] Parlamentarische Versammlungen internationaler Organisationen bestehen aus Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten, weshalb entgegen einer verbreiteten Ansicht[11] die Vereinten Nationen (anders als etwa der Europarat, die OSZE und die NATO) nicht über eine parlamentarische Versammlung verfügen.[12]

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Schließlich fallen auch sog. kommunale Mandatsträger[13] unter den Straftatbestand, nämlich zum einen die Mitglieder der Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften[14] und zum anderen die Mitglieder von in unmittelbaren und allgemeinen Wahlen gewählten Gremien von Verwaltungseinheiten, die für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildet wurden.[15] Zur ersten Fallgruppe gehören Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte, zur zweiten Ortsbeiräte und Mitglieder von Bezirksversammlungen, sofern sie unmittelbar und allgemein gewählt worden sind.[16] Es ist möglich, dass auf eine Person mehrere Mandatsträgertatbestände zutreffen.[17] Ferner kann ein Mandatsträger zugleich Amtsträger sein (Rn. 1, 40 f.).

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