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1. Unterlassen
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Eine Tatbegehung durch Unterlassen ist nur schwer vorstellbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den §§ 332, 334 StGB verwiesen (Rn. 66). Bei mutmaßlicher Genehmigung wird der Tatbestand auch bei nachträglich unterlassener Antragsstellung nicht verwirklicht (Rn. 114). Anderes gilt, sofern der Annahme unter Vorbehalt (Rn. 115) Erlaubniswirkung beigemessen wird.