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I. Überblick

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Für die meisten der von § 108e StGB erfassten Mandatsträger (Rn. 4 ff.) gibt es außerstrafrechtliche Antikorruptionsregelungen (Rn. 2), die häufig zusammenfassend als „Verhaltensregeln“ bzw. (im internationalen Kontext) „Code of Conduct“ bezeichnet werden, auch wenn sie nicht oder nur zum Teil in einem Rechtstext niedergelegt sind, der diese Bezeichnung trägt.[18] Für Bundestagsabgeordnete (Rn. 4) sind insoweit einschlägig: die §§ 44a, 44b AbgG, die zur Geschäftsordnung des Bundestages gehörenden[19] „Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages“ (VR) sowie die dazu vom Bundestagspräsidenten erlassenen Ausführungsbestimmungen (AB) (s. Rn. 9 ff.). In den Bundesländern bestehen vergleichbare Regelungen für Landtagsabgeordnete (Rn. 4), die überwiegend ebenfalls auf mehrere Regelungsebenen verteilt sind.[20] Mitglieder des Europäischen Parlaments (Rn. 5) unterliegen seit 2002 einem „Verhaltenskodex im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte“[21], der durch Durchführungsbestimmungen des Präsidiums[22] konkretisiert wird.[23] Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (Rn. 5) verfügt seit 2012 über einen eigenen „Code of Conduct“[24], der im Jahre 2017 geändert wurde und es ihren Mitgliedern beispielsweise untersagt, Vergütungen, Entschädigungen oder Belohnungen anzunehmen, die darauf abzielen, ihr Verhalten als Mitglied der Versammlung zu beeinflussen (Rn. 31). Bei ausländischen Gesetzgebungsorganen (Rn. 5) kann regelmäßig ebenfalls davon ausgegangen werden, dass ihre Mitglieder Korruptionspräventionsregelungen unterliegen – sei es solchen, die speziell auf sie zugeschnitten sind (Code-of-Conduct-Modell), sei es allgemeinen, für alle „public officials“ geltenden. Das Bestehen von (auch) Parlamentarier erfassenden Korruptionspräventionsregelungen ist eine zentrale Forderung der beim Europarat angesiedelten „Gruppe der Staaten gegen Korruption“ (GRECO, s. Einf. Rn. 29).[25] Für kommunale Mandatsträger (Rn. 6) sind dem Verfasser hingegen keine nichtstrafrechtlichen Korruptionspräventionsregelungen bekannt.[26] Ein denkbarer Regelungsort hierfür wären die Gemeinde- und Kreistagsordnungen oder die Geschäftsordnungen der entsprechenden Kommunalversammlungen.

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Aus rechtsvergleichender Perspektive lassen sich zwei im Grundansatz unterschiedliche Herangehensweisen identifizieren, die in der Praxis freilich häufig auf verschiedene Weise miteinander kombiniert werden.[27] Die eine Herangehensweise zielt darauf ab, in regelmäßigen Abständen das Vermögen des Mandatsträgers (und häufig auch enger Familienangehöriger) möglichst vollständig zu erfassen und durch eine Betrachtung der Vermögensentwicklung Anhaltspunkte für „unerklärliche“ und damit möglicherweise durch Korruption erlangte Vermögenszuwächse zu erlangen. Die andere Herangehensweise geht darauf aus, (tatsächlich oder potentiell) interessenkonfliktträchtiges Verhalten des Mandatsträgers zu erfassen, dieses offenzulegen und im Extremfall auch zu verbieten. Das Vermögenserfassungsmodell lässt (zumindest formal) wenig Schlupflöcher, greift dafür aber erheblich in die informationelle Selbstbestimmung des Mandatsträgers (und seiner Angehörigen) ein und verursacht, wenn es effektiv sein soll, einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Das Interessenkonfliktoffenlegungsmodell ist tendenziell lückenhaft, erfordert aber weniger bürokratischen Aufwand und greift auch nicht so intensiv in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.

Antikorruptions-Compliance

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