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A. Einleitung

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Mandatsträgerbestechung ist eine Kurzbezeichnung für den in § 108e StGB geregelten Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“.[2] Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann hiernach sowohl der Mandatsträger, der sich bestechen lässt (sog. passive Bestechung bzw. Bestechlichkeit), als auch derjenige, z.B. der Repräsentant eines Unternehmens, der ihn besticht (sog. aktive Bestechung[3]). Ersteres ist in § 108e Abs. 1 StGB geregelt, Letzteres in § 108e Abs. 2 StGB. Bestraft wird – in beiden Varianten – auch die Anstiftung und Beihilfe, nicht aber der Versuch.[4] Eine Anwendung der Vorschriften über die Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) (dazu 1. Kap.) kommt im Falle von Mandatsträgern nur in Betracht, wenn diese zuzüglich Amtsträger sind und in dieser Eigenschaft Vorteile gefordert, sich versprochen gelassen oder angenommen haben bzw. wenn ihnen in dieser Eigenschaft Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden sind (vgl. Rn. 6, 38, 40 f.).

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Der Straftatbestand ist sehr eng gefasst. Insbesondere Vorteile, die nicht in Erwartung einer konkreten Gegenleistung, sondern nur zum Zwecke des sog. Anfütterns oder der sog. Stimmungspflege gewährt werden, sind bei Mandatsträgern – anders als bei Amtsträgern – strafrechtlich nicht relevant (Rn. 38). Das erlaubt freilich nicht den Schluss, dass die Annahme derartiger Vorteile Mandatsträgern ohne Weiteres gestattet wäre (vgl. Rn. 20). Die meisten Mandatsträger unterliegen nämlich speziellen nichtstrafrechtlichen (in der Regel parlamentsrechtsrechtlichen) Normen, die ebenfalls dem Ziel dienen, Korruption vorzubeugen und zu bekämpfen,[5] und deutlich weiter gehen als § 108e StGB. Unmittelbarer Adressat dieser Regelungen ist grundsätzlich zwar nur der Mandatsträger selbst. Indirekt können aber auch Personen, die mit ihm in Kontakt treten, betroffen sein. So müssen z.B. Bundestagsabgeordnete grds. die Quelle ihrer Nebeneinkünfte und Spenden offenlegen (Rn. 9, 11, 16). Darüber hinaus unterfallen Vorteile, deren Annahme im Einklang mit diesen nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsregelungen steht, von vornherein nicht § 108e StGB (Rn. 26 ff.). Von der Einhaltung dieser Vorschriften profitiert damit nicht nur der Mandatsträger, sondern auch derjenige, der den Vorteil gewährt. Unternehmen, die mit Mandatsträgern Kontakt pflegen, sind daher gut beraten, nicht nur den relativ engen § 108e StGB im Auge zu behalten, sondern auch die ihn umlagernden, praktisch bedeutsameren nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsnormen.

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Bevor auf den Straftatbestand näher eingegangen wird (Rn. 23 ff.), wird deshalb ein Überblick über die für Mandatsträger geltenden nichtstrafrechtlichen Antikorruptionsnormen gegeben (Rn. 7 ff.). Dabei wird das Hauptaugenmerk auf die für Bundestagsabgeordnete geltenden Regelungen[6] gelegt, die freilich nur eine Teilgruppe der von § 108e StGB erfassten Mandatsträger sind (Rn. 4 ff.).

Antikorruptions-Compliance

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