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b) Einziehung

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Der vom Amtsträger (oder einem Dritten) vereinnahmte Vorteil unterliegt der (Dritt-)Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB (ausf. dazu Kap. 11). Eine erweiterte selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht, auch nicht als Geldwäschevortat. Subsidiär zu der Einziehung besteht hinsichtlich des angenommenen Vorteils ein dienstrechtlicher Herausgabeanspruch des Dienstherrn (§ 71 Abs. 2 BBG, § 42 Abs. 2 BeamtStG).

Antikorruptions-Compliance

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