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3. Straffreistellungsgründe

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Eine Rechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen (insbesondere rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) ist theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum denkbar (vgl. Rn. 70). Praxisrelevant ist hingegen die vorherige Genehmigung, die nach hier vertretener Ansicht jedoch bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen ist (Rn. 109). Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ist insbesondere möglich bei rechtsirrigen Fehlvorstellungen hinsichtlich der Amtsträgerstellung des Zuwendungsempfängers (dazu Rn. 63) und bzgl. des Bestehens einer (wirksamen) Genehmigung.

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Als besonderer Straffreistellungsgrund ist in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB die nachträgliche Genehmigung geregelt. Dogmatisch handelt es sich dabei um eine Sonderform der tätigen Reue (Strafaufhebungsgrund), die aber – anders als bspw. Rücktritt (§ 24 StGB) und Selbstanzeige (§ 371 AO) – nicht persönlicher Natur ist und daher für alle Beteiligten (insbesondere Geber und Nehmer) gleichermaßen Wirkung entfaltet.[321] Voraussetzung der Strafaufhebung ist, dass der Amtsträger die erfolgte Vorteilsannahme unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) bei der zuständigen Behörde (Rn. 110) anzeigt und diese die Zuwendung im Rahmen ihrer Befugnisse (Rn. 112) genehmigt. Ob das Erfordernis der Unverzüglichkeit auch für den Geber (also für § 333 Abs. 3 StGB) gilt, wird aber teilweise mit der Erwägung bestritten, dieser habe darauf keinen Einfluss, sodass ihm ein ungebührliches Zuwarten des Amtsträgers nicht zum Nachteil gereichen dürfe.[322] Praktische Bedeutung hat die nachträgliche Genehmigung aber ohnehin nur für den Fall, dass die Parteien des Zuwendungsvorgangs mit deren Erteilung zuvor nicht gerechnet haben. Ansonsten gelten nämlich bereits die Grundsätze der tatbestandsausschließenden mutmaßlichen Genehmigung (Rn. 114).[323]

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