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a) Strafrahmen

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In § 331 StGB ist für den Amtsträger ein Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Abs. 1). Erfolgt die Vorteilsannahme für eine konkrete richterliche Handlung, erhöht sich die Strafobergrenze auf fünf Jahre (Qualifikationstatbestand nach Abs. 2). Für die Geberseite sieht § 333 StGB in den Abs. 1 und 2 – inkonsequenterweise (vgl. Rn. 71) – dieselben Strafrahmen vor wie § 331 StGB. Sonderstrafrahmen für minder oder besonders schwere Fälle sind weder für die Geber- noch die Nehmerseite vorgesehen. Allerdings dürften bei der Strafzumessung die in § 335 Abs. 2 StGB genannten Kriterien (Größe des Vorteils, fortgesetzte Tatbegehung) auch hier straferschwerend zu Buche schlagen. Demgegenüber wirkt sich bei § 331 StGB die disziplinarrechtliche Folge einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe (Entfernung aus dem öffentlichen Dienst) strafmildernd aus.[324]

Antikorruptions-Compliance

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