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1. Grundpflicht und Grundgesetz

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§ 7 schränkt verfassungsrechtl. unbedenklich insbes. die Grundrechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1[24] und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[25] ein.[26] Ob sich die Pflicht zum Lebenseinsatz unmittelbar aus der Verfassung ergibt,[27] darf bezweifelt werden. Da aber den Wehrdienstverhältnissen entweder deren Freiwilligkeit oder die verfassungsrechtliche Wehrpflicht zugrunde liegt, braucht dem Gehalt des Verteidigungsbegriffs nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter nachgegangen werden. Denn hinsichtlich der Freiwilligkeit darf die Einwilligung in eine – verfassungskonform entstandene – Lebensgefahr unterstellt werden. Denn auch wenn einem pauschalen, zu Beginn des Dienstverhältnisses erklärten Grundrechtsverzicht eine Absage zu erteilen ist,[28] darf bei dem Soldaten dieses berufsprägende Element als hinreichend bekanntes Allgemeingut unterstellt werden; über die Tragweite seiner Entscheidung ist er nicht im Unklaren. Auch handelt es sich hierbei als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um ein disponibles Rechtsgut.[29] Und hinsichtlich des soldatischen Pflichtdienstes fällt die Wehrpflicht mit Schaffung durch Art. 12a Abs. 1 GG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 GG.[30] § 7 genügt auch den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die gesetzl. Bestimmtheit disziplinarrechtl. „Straftatbestände“[31] stellt.[32] Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von disziplinarrechtl. Generalklauseln wie § 7 aus der Erwägung bejaht, dass „eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist“.[33] Dennoch wäre bei einer konstitutiven Neufassung des SG zu überlegen, weitere konkrete Einzelpflichten des Soldaten gesetzl. zu verankern, die bisher ausschließlich aus der Generalklausel des § 7 abgeleitet werden.

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Als obiter dictum hatte das BVerwG in einem Beschl. von 1978[34] im Zusammenhang mit der Pflicht des Soldaten zur Dienstleistung judiziert, die Treuepflicht unterliege „keinen Begrenzungen rechtlicher Art“. Sie solle und müsse von dem Vorg. des Soldaten jederzeit realisiert werden können. Dies ist so nicht haltbar. § 7 steht nicht im rechtsfreien Raum; die für alle staatl. Eingriffe in Grundrechte maßgeblichen Schranken (z.B. das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie) gelten auch für das soldatische Dienstverhältnis.

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