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1. Entstehung der Vorschrift

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§ 7 des REntw.[1] sah unter der Überschrift „Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung“ folgende Fassung des späteren § 8 vor:

Der Soldat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

In der Begr.[2] wurde auf die Entsprechung dieser Vorschrift zu § 52 Abs. 2 BBG a.F. verwiesen. Die BReg hatte damit die ursprüngliche Absicht des BMVg, diese Best. für BS anders zu fassen als für WPfl[3], wieder fallen gelassen.

In der 1. Lesung im BT[4] unterstrich der damalige BMVg, Blank, die „Nähe“ des SG zum Beamtentum. Als Beispiel hierfür nannte er u.a. das „Bekenntnis“ zur demokratischen Grundordnung. In der gleichen Sitzung des BT[5] kritisierte der Abg. v. Manteuffel (FDP) den Begriff „bekennen“ als eine zu schwache Formulierung. Der Soldat solle die Demokratie „schöpferisch bejahen“. Dies gelte „vornehmlich“ für BS und SaZ. Nur wer diese Verpflichtung erkenne und bejahe, habe ein Recht, als BS in den SK zu dienen.

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Gegen die rechtl. gleichlautende Verpflichtung von länger dienenden und wpfl Soldaten wurden im Rechtsausschuss[6] des BT Bedenken erhoben. Mit Zustimmung von Abg. der CDU/CSU wandte sich insbes. der Abg. Dr. Arndt (SPD) dagegen, „gezogene“ und freiwillige Soldaten in einem Gesetz zu behandeln. Von einem WPfl, der vielleicht Rechtsradikaler oder Kommunist sei, könne man kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung erwarten. Als Alt. zu der Formulierung „bekennen“ wurden die Begriffe „wahren“, „achten“, „eintreten“ und „anerkennen“ diskutiert. Allg. wurde angenommen, dass „anerkennen“ gegenüber „bekennen“ als Minus zu qualifizieren sei.

Auf Vorschlag der Abg. Dr. Lüders (FDP) einigte man sich schließlich darauf, im Text das Wort „bekennen“ durch „anerkennen“ zu ersetzen und in der Überschrift durch „eintreten“.[7] Die Absicht des Rechtsausschusses, diese Debatte bei der Beratung des § 32 (des heutigen § 37) wieder aufzunehmen, wurde nicht realisiert.[8]

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Der Ausschuss für Beamtenrecht übernahm wiederum die Fassung der Regierungsvorlage.[9]

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Der VertA[10] (und anschließend das Plenum) akzeptierte den Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses mit der in sich widersprüchlichen Begr., § 7 (jetzt § 8) sei auf alle Soldaten, also auch die WPfl, anwendbar. Von den WPfl könne „ernstlich“ kein Bekenntnis zur FdGO verlangt werden. Der Ausschuss war hingegen übereinstimmend der Auffassung, dass an BS und SaZ die Anforderungen gestellt werden müssten, die dem Bundesbeamtenrecht entsprächen.

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Aus Sicht des historischen Gesetzgebers legt der BS und SaZ mit seinem freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis daher ein dauerhaftes „Bekenntnis“ zur FdGO ab;[11] der WPfl braucht diese nur „anzuerkennen“.

Soldatengesetz

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