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a) Heranziehung zu Auslandseinsätzen

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Die bisher kontrovers diskutierte Frage, welche Statusgruppen zwangsweise oder zumindest auf freiwilliger Basis zu Auslandseinsätzen der deutschen SK herangezogen werden könnten, hat mit der Aussetzung der Heranziehung zum GWD und durch Regelungen wie z.B. § 58e Abs. 1 Satz 2 ihre Bedeutung verloren.

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SaZ und BS sind dienstrechtl. aus § 7 heraus verpflichtet, solchen Einsatzbefehlen Folge zu leisten. Die Treuepflicht unterliegt keiner territorialen (oder statusabhängigen) Begrenzung[40], soweit der Einsatz als solcher materiell und formell verfassungsrechtl. legitimiert ist. Der Einsatz von SaZ und BS für friedenssichernde Aufgaben ist auch außerhalb des im NATO-Vertrag festgelegten territorialen Bereichs zulässig, ohne das es insoweit einer Änd. einschlägiger geltender Gesetzesvorschriften des nationalen Rechts (wie des § 7) bedarf.[41] Hier kann sich der Soldat nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bw mangels damals gegebener Auslandseinsätze z.B. im Rahmen der VN eine andere, insbes. auf die Landes- und Bündnisverteidigung bezogene, enger gefasste Konzeption der soldatischen Treuepflicht bestanden habe.[42]

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Soldaten, die nicht SaZ oder BS sind, werden im Frieden nur mit ihrem schriftl. Einverständnis im Ausland eingesetzt.[43]

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