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b) Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht

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Mit der h.M.[44] ist die Pflicht zur Tapferkeit als Konkretisierung der Treuepflicht nicht als eigenständige Pflicht zu sehen. Der deutsche Soldat hat daher von Gesetzes wegen – entspr. der territorial nicht begrenzten Treuepflicht – ebenso weltweit tapfer seinen Auftrag zu erfüllen. Die seit Jahren sich inhaltl. und territorial ändernde Aufgabenzuweisung an die deutschen SK muss daher auch diesbzgl. nicht zwangsläufig in einer Novellierung von § 7 nachvollzogen werden. „Recht und Freiheit des deutschen Volkes“ sind überall (tapfer) zu verteidigen, nicht nur dort, wo deutsche oder alliierte Rechtsgüter bedroht oder angegriffen sind.[45]

Soldatengesetz

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