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2. Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg
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Der o. dargestellten Entstehungsgeschichte und dem abschließenden Ber. des VertA zum SG[35] kann entnommen werden, dass die Treuepflicht und die Tapferkeitspflicht des Soldaten im Frieden und im Krieg gleichermaßen gelten.[36]
Zwischen der Verpflichtung aus § 7 und der jew. dienstl. Tätigkeit des Soldaten muss jedoch ein verfassungsrechtl. begründbarer Zusammenhang bestehen. Alle verfassungsrechtl. zulässigen Einsätze und Verwendungen des Soldaten (z.B. Einsätze nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) lösen die Grundpflicht aus § 7 aus. Eine gesteigerte Pflicht zur Gefahrtragung im Frieden besteht z.B. im Wachdienst[37] und bei Einsätzen im Katastrophennotstand. Aber auch im Auslandseinsatz,[38] etwa bei der Beteiligung deutscher SK an friedenssichernden Maßnahmen der VN, hat der Soldat treu zu dienen und tapfer zu sein. Im außerdienstl. Bereich, auch bei Unglücksfällen, muss der Soldat keine weiter reichenden Gefahren auf sich nehmen als jeder andere Staatsbürger.[39] Erwartet werden muss daher von ihm z.B. die nach § 323c StGB erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.