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3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse

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Zum Verhältnis zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 vgl. die dortige Komm. (insbes. Rn. 23 ff.).

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Ein Beamter muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der FdGO i.S.d. GG „bekennen“ und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die beamtenrechtl. Treuepflicht als hergebrachter Grds. des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG wird durch § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG konkretisiert.[13]

Für Richter im Bundesdienst gilt dies entspr. (§ 46 DRiG).

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Hinw. zu den sich aus § 8 ableitenden konkreten Maßnahmen des Dienstherrn finden sich verstreut in Dienstvorschriften und Einzelerl.[14] So liegt nach der ZDv A-1130/3 „Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz[15] statusunabhängig ein „Sicherheitsrisiko“ vor, wenn u.a. tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am „Bekenntnis“ des Betroffenen zur FdGO begründen.[16] In der ZDv A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“ werden die FdGO definiert[17] und ihre Inhalte als „Themenkreis 1“[18] in Form von Unterrichtsthemen vorgegeben.

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