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7. „Recht und die Freiheit des deutschen Volkes“
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„Recht und Freiheit“ sind wegen ihrer besonderen Bedeutung beispielhaft genannte Rechtsgüter[72], die der Soldat zu verteidigen hat. Unter „Recht und Freiheit“ sind Rechtsgüter des deutschen Volkes zu verstehen. Inwieweit diese Rechtsgüter auch im Ausland verteidigt werden dürfen, ergibt sich – abgesehen von den Vorgaben der Verfassung – insbes. aus völkerrechtl. Vorschriften.[73]
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Unter dem „deutschen Volk“ sind alle deutschen Staatsangehörigen i.S.d. Präambel und des Art. 116 GG zu verstehen. Die Auffassung, „deutsches Volk“ seien die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland,[74] ist rechtl. nicht haltbar, da sie mit dem GG nicht zu vereinbaren ist. Der Pflichtenkreis des deutschen Soldaten erstreckt sich auf das deutsche Staatsvolk;[75] in Deutschland lebende fremde Staatsangehörige werden bei einem Angriff auf das Bundesgebiet, abhängig von ihrem humanitärvölkerrechtl. Status, ggf. in diesen Schutzbereich einbezogen.
Die Bezeichnung „Einwohner der Bundesrepublik Deutschland“ mag aus der früh. Streitfrage[76] herrühren, ob der Soldat der Bw verpflichtet sei, auch die Bewohner der früh. DDR zu verteidigen. Diese Problematik hat sich mit der Wiedervereinigung erledigt.