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5. „Bundesrepublik Deutschland“

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Die o. in Rn. 5 zit. Feststellung des VertA, der deutsche Soldat habe nur Befehle und Anweisungen von „Organen“ der Bundesrepublik entgegen zu nehmen, hat zur Konsequenz, dass nur Vertreter dieses Staates dem deutschen Soldaten gegenüber befehls-/weisungsbefugt sind.

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Ausländische Soldaten, auch soweit sie Angehörige von Staaten des NATO-Bündnisses sind, haben gegenüber deutschen Soldaten keine Befehlsbefugnis i.S.v. § 2 Nr. 2 WStG; sie können nicht mil. Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 sein.[57] Die Befehlsbefugnis ist Teil der Souveränität; eine (gesetzl.) Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf ausländische Soldaten hat bisher nicht stattgefunden.

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Keine Befehlsbefugnisse gegenüber den Soldaten haben auch ziv. Angehörige der Bw (sie haben ggf. das Recht, Soldaten dienstl. Anordnungen zu erteilen, wenn Soldaten außerhalb der Streitkräfte (bspw. in der Bundeswehrverwaltung) verwendet werden – eine Anordnungsbefugnis ergibt sich dann aus § 3 Abs. 4 BBG). Mil. Vorg. muss immer ein anderer (deutscher) Soldat sein. Einzige Ausnahme ist der BMVg als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt gem. Art. 65a GG bzw. sein „alter ego“, der Sts[58], sowie in V-Fall der BK (Art. 115b GG).[59]

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Alliierte und andere ausländische Soldaten sowie ziv. Angehörige der Bw sind funktionsbezogen gegenüber deutschen Soldaten weisungsbefugt. Die Verpflichtung der Soldaten, solchen Weisungen Folge zu leisten, wird allg.[60] aus der Treuepflicht des § 7 abgeleitet. Diese Auffassung lässt sich begründen, wenn ihr eine vorherige Delegation deutscher Weisungsbefugnis zu Grunde gelegt wird. Eine solche Delegation erfolgt für alliierte KdoBehörden oder andere internationale Stäbe usw. durch völkerrechtl. Vertrag oder Regierungsabkommen, für ziv. Vorg. der Bw durch OrgErl. des BMVg.

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