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6. „treu zu dienen“

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Eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „treu zu dienen“ ist bisher weder durch die Rspr. noch durch die Lit. erfolgt. Ähnlich wie bei der „Würde des Menschen“ i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG begnügt man sich mit einer Inhaltsbeschreibung und einer kasuistischen Aufzählung denkbarer Verstöße.

Allg. wird folgende Standardformel verwendet:

„Gegenstand der in § 7 normierten Treuepflicht ist es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung ihrer durch die Verfassung festgelegten Aufgabenstellung beeinträchtigen oder zumindest in Frage stellen könnte. Denn die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind.“ Dazu soll „neben den Pflichten zur Anwesenheit, zu sorgsamem Umgang mit dienstl. anvertrauten Sachgütern und einer gewissenhaften Dienstleistung vor allem die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung“ gehören.[61] Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten muss es sich allerdings um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.[62]

Insgesamt lassen sich demnach fünf Anwendungsbereiche festhalten, die § 7 neben den übrigen Pflichten bestehen lässt:

Dienstleistungspflicht [63]
Pflicht zum waffengetragenen Dienst[64]
Vermögenswahrungspflicht gegenüber dem Dienstherrn[65]
Pflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung in den Bereichen, die nicht durch Befehl angeordnet sind[66]
Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung.[67]

Juristisch nicht korrekt ist die Vermengung der Begriffe „Bundeswehr“ und „Streitkräfte“ in den Formulierungen des BVerwG sowie dessen Aussage, die Bw sei ein mil. Verband.[68] Zur Bw gehört bekanntlich auch die BwVerw mit ihren ziv. Dienststellen. Die Bw ist deshalb nie ganz ziv. oder ganz mil. aufgestellt. Das BVerwG sollte dies im Hinblick auf die verfassungsrechtl. Vorgaben in Art. 87a GG und Art. 87b GG bei seiner Wortwahl berücksichtigen. Ebenso sollte es berücksichtigen, dass ein Verband zwar eine gliederungsmäßige Zusammenfassung von Truppenteilen ist, Streitkräfte als Ganzes aber selbst bei exzessivem Begriffsverständnis den terminus technicus sprengen, wenn sie mit ihren drei Teilstreitkräften und drei Organisationsbereichen als „Verband“ charakterisiert werden.[69]

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Die Pflicht zum treuen Dienen kann nicht nur durch Nicht-, sondern ebenso durch Schlechterfüllung verletzt werden. Der Soldat ist verpflichtet, den Dienst auch dort nach besten Kräften zu erfüllen, wo kein Befehl das Verhalten regelt. Demzufolge kann ein Dienst „nach Vorschrift“ einen schuldhaften Verstoß gegen § 7 begründen.[70] Eine Grenze findet sich in der Leistungsfähigkeit des Soldaten – wenn er bei einer Inanspruchnahme über diese Grenze hinaus seinen Dienst nicht (mehr) ordnungsgemäß erfüllt, lässt das einen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens entfallen.[71]

Der Soldat hat seinen Dienst auch dort gewissenhaft zu erfüllen, wo er durch Weisungen nichtmil. Vorg. angeordnet ist (vgl. auch § 11 Abs. 3).

Soldatengesetz

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