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b) Feststellung der Satzung
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Die Satzung wird im Zusammenhang mit der Gründung der Pensionskasse von den Gründern beschlossen und muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bei kleineren Vereinen genügt es, wenn die Satzung in schriftlicher Form vorliegt. Bei großen Vereinen muss die Satzung notariell beurkundet und dem Handelsregister mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eingereicht sein.