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a) Inhalt der Versicherungsbedingungen

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Seit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1.1.2016 ist ein obligatorischer Inhalt von Versicherungsbedingungen gesetzlich nicht mehr normiert, da die einzige Mussvorschrift des § 10 Abs. 1 VAG a. F. im neuen VAG nicht mehr enthalten ist. § 10 VAG a. F. wurde mit der Begründung, die Norm sei wegen der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Verbraucherinformation, obsolet (BT-Drs. 18/2956, S. 228), nicht in das neue VAG übernommen. Dennoch verlangt die Aufsichtsbehörde – nicht zuletzt wegen der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zur Information der Versicherungsnehmer und Versicherten –, dass einzelne das Versicherungsverhältnis näher beschreibende Verpflichtungen in Form von Versicherungsbedingungen (Satzungsbestimmungen) bei einem Versicherungsunternehmen und demnach auch bei einer Pensionskasse existent sind. Der Versicherte soll anhand dieser Bestimmungen erkennen können, welche Rechte und Pflichten sein Versicherungsverhältnis beinhaltet. Zudem bestehen Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG), die z. B. durch Angaben in den Versicherungsbedingungen erfüllt werden können. Darüber hinaus sieht die Legaldefinition von Pensionskassen in § 232 Abs. 1 VAG Vorgaben vor, die in Versicherungsbedingungen geregelt werden können.

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Bei regulierten Pensionskassen haben Versicherungsbedingungen noch eine besondere Bedeutung: Gemäß § 211 VVG können Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber den Vorschriften des VVG treffen. Hiervon wurde schon immer Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden für die Vorschriften im VVG bezüglich Beitragsverzug, Beitragsfreistellung und Rückkauf (§§ 37, 38, 165, 166, 169 VVG) oft in den Versicherungsbedingungen einfacher zu handhabende Regelungen gefunden. Besondere Bedeutung hat die Möglichkeit, eine gegenüber der Gesetzesnorm abweichende Regelung in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen, regelmäßig für die Ansprüche der Versicherten auf Beteiligung an den stillen Reserven. Mit dem Beteiligungsrecht an den Bewertungsreserven war der Gesetzgeber den Vorgaben der Rechtsprechung gefolgt. Dort wurde es insbesondere in Fällen niedriger Rückkaufswerte bei gleichzeitig ausgewiesenen hohen Bewertungsreserven als unbefriedigend angesehen, wenn die Versicherten an diesen Bewertungsreserven nicht partizipieren sollten. Da das Beteiligungsrecht aber keine Realisierung der Bewertungsreserven verlangt, kann die tatsächliche Finanzierung der Beteiligung nur zu Lasten anderer Ausschüttungen (z. B. Dividendenausschüttungen, Zuführung zu Rücklagen etc.) erfolgen. Bei den regulierten Pensionskassen stellt sich gegenüber Lebensversicherungsunternehmen und den deregulierten Kassen die Ausgangssituation unterschiedlich dar. Abgesehen davon, dass regulierte Pensionskassen keine Dividendenausschüttungen schon mangels Aktionären vornehmen, werden ihre Versicherten ohnehin am gesamten Überschuss beteiligt. Da regelmäßig auch die festverzinslichen Wertpapiere bis zur Endfälligkeit gehalten werden, erhalten im Ergebnis die Versicherten durch die höhere Kuponzahlung den zwischenzeitlich feststellbaren Bewertungsertrag. Wenn auch die BaFin den völligen Ausschluss einer Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven nicht zulässt, können in den Bedingungen und dem Technischen Geschäftsplan Regelungen gefunden werden, die das Beteiligungsrecht interessengerecht regeln. Hier kann dann insbesondere auch definiert werden, welche Bewertungsreserven für die Beteiligung überhaupt zur Verfügung stehen und inwieweit vor einer Beteiligung die Erfüllung von Solvabilitätsvorgaben, das Bestehen des Stresstests u. Ä. berücksichtigt werden können.

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Auf der Grundlage des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten, der von der BaFin veröffentlichten Hinweise und auf der Grundlage von §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 und 232 Abs. 1 VAG ergeben sich auch heute obligatorische Inhalte von Versicherungsbedingungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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