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oo) Versicherungsbedingungen

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Die Satzung kann auch die Versicherungsbedingungen enthalten. Von dieser Möglichkeit machen insbesondere kleinere Pensionskassen Gebrauch, die aus Vereinfachungsgründen Satzungsbestimmung und Versicherungsbedingungen einheitlich in der Satzung regeln. Der materielle Charakter von AVB-Bestimmungen wird durch ihre Festlegung in der Satzung nicht berührt. Sie bleiben – obwohl formal als Satzungsbestimmung bezeichnet – materiell AVB-Bestimmungen.

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Bis zum 31.12.2015 war die Möglichkeit, dass die Satzung auch die Versicherungsbedingungen enthalten kann, in § 10 Abs. 2 VAG a. F. geregelt. § 10 VAG a. F. wurde nicht in das neue, seit dem 1.1.2016 geltende VAG übernommen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit materiell rechtlich weiter.

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