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kk) Änderungsermächtigung für den Aufsichtsrat

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Die Satzung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Sie kann weiterhin gemäß § 195 Abs. 2 und 3 VAG den Aufsichtsrat auch zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen und für Satzungsänderungen, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für eine Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde verlangt werden, ermächtigen. Auch dies ist von praktischer Relevanz und sollte Gegenstand einer Satzungsbestimmung sein.

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