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dd) Sanierungsklausel

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Nach § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG muss die Satzung einer regulierten Pensionskasse eine sog. Sanierungsklausel enthalten. Diese Gesetzesformulierung lehnt sich an die übliche Satzungsbestimmung der traditionellen betrieblichen Pensionskassen an. In der Satzungsbestimmung wird regelmäßig vorgesehen sein, dass zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages zunächst die Mittel aus der Verlustrücklage und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus der freien RfB in Anspruch genommen werden müssen. Soweit diese Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Ein derartiges Vorgehen erfolgt dabei in enger Abstimmung mit der BaFin und dient ausschließlich zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

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Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können dann im Zeitablauf die Beiträge reduziert und/oder die Leistungen wieder entsprechend aufgestockt werden. Versicherungsunternehmen, die nicht über eine derartige Klausel verfügen, müssten in diesen Fällen das Insolvenzverfahren eröffnen oder entsprechende aufsichtsrechtliche Leistungskürzungen gemäß §§ 314, 222 VAG in Kauf nehmen. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass neben satzungsgemäßen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen es § 163 VVG einem Versicherer ausdrücklich gestattet, Prämienanpassungen unter Einschaltung des Treuhänders oder der BaFin vorzunehmen.

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Bislang ist wohl strittig, ob Änderungen in der Zinslandschaft hinreichend für diese Eingriffe sind. Dennoch sind im Ergebnis für alle externen Durchführungswege somit (aufsichtsrechtliche) Eingriffe in das Beitrags-/Leistungsverhältnis möglich. Die Sanierungsklausel ist für die traditionellen Pensionskassen typisch und folgt dem Gedanken der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder. Sie ist Resultat der engen betrieblichen Bindung und stellt sicher, bei nicht vorhersehbar gewesenen wirtschaftlichen Problemen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit Selbsthilfemaßnahmen ergreifen zu können. Sie ist insoweit keine Einschränkung des versicherten Garantieversprechens; die versicherte Leistung eines Unternehmens ohne Sanierungsklausel bedeutet für den Vertragspartner keine höhere Sicherheit.

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Im Gegenteil lässt die Sanierungsklausel gerade zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Durchführung eines kostenintensiven Insolvenzverfahrens zu verzichten. Sie stellt insoweit sicher, dass die Pensionskasse voll umfänglich weiter betrieben werden und sie bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Leistungen wieder entsprechend aufstocken kann. Gerade wegen der Sanierungsklausel hat eine wirtschaftliche Problemstellung für den Versicherten der Pensionskasse weniger einschneidende Auswirkungen auf seinen Versicherungsvertrag als es bei einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen ohne Sanierungsklausel der Fall wäre. (Im Übrigen würde auch eine Insolvenzsicherung über den Sicherungsfonds nach § 223 VAG nicht nur im Hinblick auf die Garantieleistungen, sondern aber auch auf künftige Überschüsse und damit für die Werthaltigkeit der Versicherungsansprüche keine qualitative Verbesserung bedeuten). In diesem Sinne ist die Sanierungsklausel ein Spezifikum der betrieblichen Pensionskasse, die gerade wegen der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zur höheren Sicherheit des Versicherten führt. Für die Versicherten besteht dann trotzdem die Möglichkeit, nach wirtschaftlicher Erholung ihre vollen Versicherungsansprüche wieder realisieren zu können.

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Der in diesem Zusammenhang oft gegebene Hinweis, Pensionskassen mit Sanierungsklausel könnten höhere Risiken in ihrer Geschäftsplangestaltung eingehen, ist nicht richtig. Gerade bei den regulierten Pensionskassen werden alle Geschäftspläne von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wird insbesondere die dauernde Erfüllbarkeit der laufenden Verträge ausdrücklich geprüft. Soweit höhere Risiken zugelassen werden, sind diese in der besonderen Risikosituation der Pensionskasse begründet (z. B. Sicherstellung großer Kollektive und damit Vermeidung einer negativen Selektion, weil z. B. ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebes bei der Pensionskasse anmeldet).

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