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ff) Bildung der Organe der Pensionskasse

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Gemäß § 184 VAG hat die Satzung zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung zu bilden sind. Diese Vorschrift gilt bei Pensionskassen auch für kleinere Vereine (§ 234 Abs. 5 VAG).

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Neben Vorschriften zur Bildung der Organe wird die Satzung einen Aufgabenkatalog für diese Organe, insbesondere für die oberste Vertretung, beinhalten (s. Rdnrn. 167 f.).

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