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ll) Mitgliedschaft von Leistungsempfängern

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Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, also mit Beginn der Rentenzahlung, endet das Mitgliedschaftsverhältnis. Rentner sind dementsprechend keine Mitglieder der Pensionskasse mehr (BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 970/06, s. dort Rdnr. 39). Soll hiervon abgewichen werden, sollen also Rentner ihre Mitgliedschaft behalten können, kann auch dies in der Satzung geregelt werden. Insbesondere bei geschlossenen Pensionskassen mit auslaufendem Bestand kann eine derartige Bestimmung erhebliche Bedeutung gewinnen. Wird bei diesen Kassen nämlich der Kreis der aktiv Versicherten immer kleiner und der Kreis der Rentner immer größer, könnte ohne eine derartige Bestimmung die Handlungsfähigkeit der Pensionskasse stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

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