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2. Versicherungsbedingungen
(Herrmann)

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Die Versicherungsbedingungen, die bei vielen Pensionskassen nicht getrennt ausgewiesen, sondern in der Satzung enthalten sind, stellen die Regelungen dar, die die Grundlage des eigentlichen Versicherungsverhältnisses sind. Sie normieren die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die Pensionskasse den Versicherten Rentenleistungen erbringt und Beiträge einfordert. Sie sind also die Bedingungen des Versicherungsvertrags, den das einzelne Mitglied mit seinem Beitritt in die Pensionskasse schließt.

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Die in anderen Versicherungszweigen übliche Differenzierung zwischen allgemeinen Versicherungsbedingungen, besonderen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen u. Ä. kommt bei Pensionskassen in der Praxis schon wegen ihrer einfachen Tarifstruktur in der Regel nicht vor. Materielle Bedeutung hat dies nicht. Von den Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen zu unterscheiden ist der Tarif selbst. Dieser wird im Technischen Geschäftsplan hergeleitet und bestimmt das Beitrags- und Leistungsverhältnis. In vielen Versicherungsbedingungen von Pensionskassen ist es üblich, entsprechende Beitrags- und Leistungstabellen aufzunehmen. In diesen Fällen sind die Tabellen Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Es ist aber auch möglich, in den Bedingungen nur auf entsprechende Tabellenanhänge zu verweisen. In diesen Fällen sind diese Tabellen nicht Gegenstand der Versicherungsbedingungen, sondern Ausfluss des Technischen Geschäftsplans, der zur Transparenz im Druckstück mit aufgenommen werden sollte. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen der Tabellen ist eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Hier genügt dann die Änderung des Technischen Geschäftsplans mit der entsprechenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG).

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