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gg) Verlustrücklage

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Gemäß § 193 VAG hat die Satzung zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts eine Rücklage zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss (Verlustrücklage).

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Die Verlustrücklage hat mit der Ausweitung der Solvabilitätskapitalanforderungen deutlich an Bedeutung für die Pensionskassen gewonnen. Die Verlustrücklage ist praktisch die wesentliche Bilanzposition, in der explizit das Eigenkapital ausgewiesen werden kann, da der in der Lebensversicherungsbranche übliche Schlussgewinnfonds als Teil der RfB bei regulierten Pensionskassen nicht üblich war. Die traditionellen Pensionskassen haben ihre Überschüsse unmittelbar und vollständig an die Versicherten ausgeschüttet. Erhöhte Eigenkapitalanforderungen können bei den traditionellen Pensionskassen weitgehend nur durch Aufstockung der Verlustrücklage, ggf. auch des Gründungsstocks erfolgen.

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