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c) Änderung der Satzung

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Die Änderung der Satzung kann nur von der obersten Vertretung vorgenommen werden. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz können Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, also keine materielle Änderung darstellen, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. Der Vorstand selbst ist nie zur Änderung – sei sie auch noch so geringfügig – befugt.

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Die Satzung kann – und wird regelmäßig – bestimmen, welche Mehrheit bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich ist. Ohne eine derartige Satzungsbestimmung muss eine 3/4-Mehrheit erreicht werden (§§ 33, 40 BGB, § 179 Abs. 2 AktG).

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Insbesondere bei Pensionskassen, bei denen der die Kassenleistungen ganz oder zum Teil finanzierende Arbeitgeber nicht in den Kassenorganen vertreten ist, werden Satzungsänderungen auch der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

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Jede Satzungsänderung muss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass bei beabsichtigten Satzungsänderungen diese rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die oberste Vertretung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und begründet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass erst nach Beschlussfassung im Genehmigungsverfahren Bedenken der Aufsichtsbehörde gegen die Satzungsänderung erhoben werden, die ggf. zur Versagung der Genehmigung führen. Es empfiehlt sich also, rechtzeitig vor Beschlussfassung die Satzungsänderung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

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Ist es vor der Beschlussfassung nicht zur Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde gekommen und verlangt die Aufsichtsbehörde Änderungen (Änderung der Änderung), kann die von der Aufsichtsbehörde verlangte Änderung auch vom Aufsichtsrat beschlossen werden (§ 195 Abs. 3 VAG). Der Aufsichtsrat muss hierzu allerdings von der obersten Vertretung ermächtigt sein.

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Anträge auf Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde sind vom Vorstand unter Beifügung der Niederschrift über den Beschluss der obersten Vertretung, die den vollständigen Wortlaut der Satzungsänderung beinhalten muss, einzureichen. Es genügt nicht, wenn lediglich die Niederschrift mit den Beschlüssen ohne ausdrücklichen Genehmigungsantrag bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. Insoweit hat der Vorstand es mit seiner Antragstellung in der Hand, ob eine beschlossene Satzungsänderung tatsächlich genehmigt werden soll oder nicht.

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Satzungsänderungen haben Wirkung auch für bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse. Dies gilt allerdings nur für die reinen materiell rechtlichen Satzungsbestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis regeln. Satzungsbestimmungen, die materiell Versicherungsbedingungen sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 VAG auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse beschlossen werden (s. Rdnr. 224). Die Abgrenzung zwischen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis ist also bedeutsam, wenn auch nicht immer einfach (vgl. im Einzelnen Rdnrn. 285 ff.).

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