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cc) Beitragspflicht

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205

Nach § 179 VAG hat die Satzung zu bestimmen, ob die Ausgaben der Pensionskasse durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt werden oder durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.

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Eine Umlegung der Beiträge (Umlageverfahren) lässt die Aufsichtsbehörde bei Pensionskassen allerdings nicht zu. In der Satzung wird demnach nur die Ausgabendeckung durch wiederkehrende Beitragszahlung geregelt sein. Es kommen Einmalzahlungen, laufende Einmalzahlungen oder laufende Beiträge in Betracht.

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Die Satzungsbestimmung zur Deckung der Ausgaben regelt nur den Grundsatz der Ausgabendeckung, nicht etwa die konkrete Höhe der Beiträge. Es genügt demnach, wenn die Satzungsbestimmung aus dem einen Satz besteht, dass etwa die Deckung der Ausgaben durch wiederkehrende Beiträge erfolgt. Die näheren Voraussetzungen der Beitragszahlung und deren Höhe werden in den Versicherungsbedingungen geregelt.

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Die Satzung hat weiterhin zu bestimmen, ob Nachschüsse von den Mitgliedern zu leisten sind. Bei Pensionskassen wird dies regelmäßig ausgeschlossen werden. Stattdessen wird in der Satzung bestimmt, dass im Falle von eingetretenen und nicht mehr zu deckenden Verlusten die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt oder die laufenden Beiträge herabgesetzt oder beide Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden können (sog. Sanierungsklausel, s. Rdnrn. 209 ff.).

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