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cc) Versichertenbeteiligung

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Nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG müssen bei regulierten Pensionskassen mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten besetzt werden. Es handelt sich um ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu den deregulierten Pensionskassen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Pensionskasse in enger Anbindung an den die arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber in der Arbeitnehmerschaft auch organisatorisch verankert ist. Die betriebliche Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins ist insoweit gemeinsame Einrichtung zwischen Arbeitgebern und versicherten Angestellten, die in der obersten Vertretung entsprechende gemeinsame Verantwortung tragen. Diese auch organisatorisch enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und versicherungsförmigem Durchführungsweg bildet die Grundlage dafür, auch aufsichtsrechtlich die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse zu berücksichtigen (z. B. hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen).

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Die 50-Prozent-Beteiligung bezieht sich auf das in der Satzung festgelegte Recht, im obersten Organ beteiligt zu sein. Dies bedeutet nicht, dass dieses Recht im tatsächlichen Beschlussverfahren auch ausgeübt werden muss. Wird etwa die hälftige Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in der Weise in der Satzung geregelt, dass jeder versicherte Arbeitnehmer in der Pensionskasse ein Stimmrecht hat und der Arbeitgeber so viele Stimmrechte, wie er Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert hält, ist das hälftige Beteiligungsrecht satzungsrechtlich umgesetzt. Hierbei schadet es nicht, wenn in der Mitgliederversammlung selbst ein großer Teil der Arbeitnehmer von ihrem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber mit seinen Stimmrechten daher von vornherein einen höheren als 50-prozentigen Anteil in der Mitgliederversammlung für sich beanspruchen kann.

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Das 50-prozentige Beteiligungsrecht muss bei regulierten Pensionskassen auch dann sichergestellt sein, wenn die Pensionskasse nicht oder nicht ausschließlich die Versicherten direkt, sondern nur mittelbar über die Rückdeckung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse die Arbeitnehmer versichert. Die Arbeitnehmer sind dann versicherte Personen und keine Versicherungsnehmer und Mitglieder; insofern haben sie keine originären Mitgliedschaftsrechte und können nicht direkt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In diesen Fällen muss dann das Beteiligungsrecht über den Versicherungsnehmer dargestellt werden.

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