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b) Zusammensetzung der obersten Vertretung
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Die oberste Vertretung ist bei einer Pensionskasse entweder die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung. Bei den regulierten Pensionskassen ist dabei sicherzustellen, dass die oberste Vertretung mindestens zu 50 Prozent aus Versicherten besteht (§ 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Eine oberste Vertretung, die mehrheitlich z. B. durch den Arbeitgeber gestellt wird, verhindert, dass die Pensionskasse ihre Vorteile der Regulierung in Anspruch nehmen kann.