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d) Abberufung des Vorstands

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Vorstandsmitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit wieder abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen vor, sondern auch, wenn das Vorstandsmitglied seiner Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Von der Abberufung als Organmitglied ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, das auch den Vergütungsanspruch regelt. Der Vergütungsanspruch kann daher auch trotz Abberufung als Mitglied des Vorstands weiterhin bestehen bleiben. Oft wird aber in dem wichtigen Grund zur Abberufung auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu sehen sein.

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Für die Abberufung zuständig ist der Aufsichtsrat. Beim kleineren Verein kann im Gegensatz zum großen Verein die Abberufung nur vorläufig bis zur Entscheidung durch die oberste Vertretung erfolgen (§ 40 GenG).

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