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c) Qualifikation des Vorstands
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Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 24 VAG zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung für ihre Tätigkeit im Vorstand der Pensionskasse haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Vorstandsmitglieder handelt, um bestellte, geborene oder gekorene Mitglieder.
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Durch die erforderliche Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass keine Personen Vorstandsmitglieder werden, die etwa auf Grund ihres bisherigen Lebenslaufs sich zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als ungeeignet erwiesen haben. Wer strafrechtlich etwa wegen Veruntreuung oder Betrugs in Erscheinung getreten ist oder sich eines Konkursvergehens schuldig gemacht hat, soll nicht Vorstandsmitglied einer Pensionskasse sein.
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Ein Vorstandsmitglied muss auch fachlich für seine Aufgaben geeignet sein und über ausreichende Leitungserfahrung verfügen, § 24 Abs. 1 VAG. Die erforderliche fachliche Qualifikation orientiert sich an den von dem Vorstandsmitglied zu erfüllenden Aufgaben. Bei einer sehr kleinen Pensionskasse mit einfacher, überschaubarer Tarifstruktur, die auch auf das Know-how des Trägerunternehmens zurückgreifen kann, können die fachlichen Qualifikationsanforderungen natürlich niedriger angesetzt werden, als bei größeren Pensionskassen. Einen festen Anforderungskatalog für die fachliche Qualifikation von Vorstandsmitgliedern bei Pensionskassen gibt es nicht. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist nach dem neuen § 24 Abs. 1 VAG in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Damit wurde die von der BaFin bereits vorher geübte Praxis in das neue VAG übernommen. Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auf diese Anforderung aber bei den meist ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen wohl verzichten.
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Die Vorstandsmitglieder müssen der Versicherungsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Im Rahmen der Gründung einer Pensionskasse kann eine fehlende Eignung der Vorstandsmitglieder zur Versagung der Erlaubnis führen. Bei einer bereits schon zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskasse führt bei einem Vorstandswechsel die evtl. nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehlende Eignung eines Vorstandsmitglieds zwar nicht zur Rücknahme der Erlaubnis; dennoch behält sich auch hier die Aufsichtsbehörde vor, die Qualifikation von Vorstandsmitgliedern zu prüfen.
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Die Aufsichtsbehörde prüft die Qualifikation des Vorstandsmitglieds in der Regel anhand eines Lebenslaufs und der Erklärung, dass verwandtschaftliche Beziehungen zum Aufsichtsrat nicht bestehen. Bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kleinerer Vereine soll die Satzung gemäß Rundschreiben des BAV R 1/82 (VerBAV 1982, 3) folgende Bestimmung enthalten:
(1) „Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
(2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) | wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist; |
b) | in den letzten fünf Jahren als Schuldner in einem Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.“ |
In diesem Fall braucht ein Lebenslauf der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden.