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b) Beschluss der obersten Vertretung

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Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung der übertragenden Pensionskasse. Das übernehmende Unternehmen braucht den Bestandsübertragungsvertrag vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung der obersten Vertretung nicht vorzulegen.

120

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

121

Sollten – wie oben dargelegt – auch die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung geändert werden, wird diese Änderung regelmäßig auch in der Mitgliederversammlung beschlossen, die die Bestandsübertragung genehmigt.

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