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b) Beschluss der obersten Vertretung
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Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung der übertragenden Pensionskasse. Das übernehmende Unternehmen braucht den Bestandsübertragungsvertrag vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung der obersten Vertretung nicht vorzulegen.
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Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Sollten – wie oben dargelegt – auch die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung geändert werden, wird diese Änderung regelmäßig auch in der Mitgliederversammlung beschlossen, die die Bestandsübertragung genehmigt.