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4. Verschmelzung
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Statt einer Bestandsübertragung kommt auch eine Verschmelzung in Betracht. Bei der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte, sondern mit Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Unternehmen, mit dem die Pensionskasse verschmolzen wird, mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Pensionskasse. Die Verschmelzung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes für VVaG nach § 109 UmwG. Sie ist bei regulierten Pensionskassen aber unüblich und wird daher hier nicht näher behandelt.