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d) Wirkung der Bestandsübertragung
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Mit der Bestandsübertragung gehen alle Rechte und Pflichten der übertragenden Pensionskasse auf das neue Versicherungsunternehmen über. Die Versicherten der Pensionskasse sind nunmehr Versicherte der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Beiträge müssen an das übernehmende Unternehmen gezahlt werden, alle Verbindlichkeiten und Versicherungsansprüche werden von der übernehmenden Unternehmung erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine echte Schuldübernahme, die allerdings nicht der Einzelzustimmung jedes Versicherten oder dritten Gläubigers bedarf. Dies ist ausdrücklich auch in § 13 Abs. 5 Hs. 2 VAG klargestellt.
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Die Übertragung der Aktivwerte der Pensionskasse erfolgt nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern sie müssen einzeln der übernehmenden Versicherungsgesellschaft übereignet werden. Formvorschriften bei der Übereignung sind zu beachten (z. B. notarielle Form bei Immobilienübertragungen).