Читать книгу Pensionskassen - Stefan Wolf - Страница 49
bb) Erlöschen der Versicherungsverhältnisse
Оглавление104
Im Gegensatz etwa zur Sachversicherung führt die Auflösung eines Versicherungsvereins bei Lebensversicherungsverträgen, wie sie auch bei Pensionskassen geschlossen werden, nicht zum Erlöschen der Versicherungsverhältnisse. Diese bleiben von der Auflösung unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
105
In der Praxis heißt dies, dass auch nach Auflösung der Pensionskasse laufende Rentenzahlungen noch über viele Jahre hin vorgenommen werden müssen. Die Beendigung der Liquidation wird dann also erst nach mehreren Jahrzehnten, wenn die letzte Witwen-/Witwerrente gezahlt worden ist, erfolgen können.
106
Dieser gesetzliche Regelfall wird in der Praxis aber als unbefriedigend empfunden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Abwicklungsverein bei der Berechnung der Deckungsmittel, die für die Auszahlung der Renten vorhanden sein müssen, an versicherungsmathematische Grundsätze gebunden ist. Zu diesen Grundsätzen gehört eine bestimmte Bestandsgröße, die wenigstens in etwa einen Risikoausgleich innerhalb des Bestandes erwarten lässt. Schon aus Risikogründen kann daher nicht mit der Liquidationsbeendigung bis zum letzten Rentner gewartet werden. Interessensgerecht ist es daher, wenn auch bei Pensionskassen die Auflösung zur sofortigen Beendigung der Versicherungsverhältnisse führt.
107
Aus diesem Grund enthalten die Satzungen vieler Pensionskassen die Bestimmung, dass mit der Auflösung auch die Versicherungsverhältnisse erlöschen. Soll eine Pensionskasse aufgelöst werden, die eine derartige Satzungsbestimmung nicht enthält, bei der aber dennoch die Auflösung zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse führen soll, muss noch vor der Auflösung die Satzung geändert werden. Dies kann auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss geschehen.
108
Als Ausgleich für das Erlöschen der Versicherungsverhältnisse wird den aktiv Versicherten und den Rentenempfängern im Rahmen des Vermögensverteilungsplans ein unmittelbarer Anspruch am Vereinsvermögen eingeräumt. Die Höhe dieses Anspruchs wird sich nach Maßgabe des Anteils an der Deckungsrückstellung für den einzelnen Versicherten und Rentenempfänger richten. Das Vereinsvermögen wird also an die Versicherten und Rentenempfänger verteilt, auch wenn die Rentenempfänger nicht mehr Mitglieder des Vereins sind (s. § 205 Abs. 2 VAG). Bei dieser im VAG vorgesehenen Auflösung müssen allerdings ggf. arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und beitragsrechtliche Gesichtspunkte beachtet werden. Soweit die erworbenen Rentenansprüche gem. § 3 Nr. 63 EStG aus nachgelagert zu besteuernden Beiträgen stammen, hat die Kapitalisierung und Auszahlung dieser Versicherungsansprüche an den Versicherten lohnsteuerrechtliche Konsequenzen. Ebenfalls kann die Auflösung nicht im Ergebnis zur Umgehung des Abfindungsverbots nach § 3 BetrAVG führen. Überhaupt wird das Trägerunternehmen der regulierten Pensionskasse arbeitsrechtlich zu überprüfen haben, inwieweit die Auflösung der Pensionskasse mit Auskehrung des Vermögens an die Versicherten tatsächlich zu einer Enthaftung des Arbeitgebers führt.
109
Die Auflösung einer Pensionskasse wird sich daher auch künftig nur auf die Fälle beschränken, in denen nach langjähriger Beitragseinstellung und Weiterentwicklung des geschlossenen Bestandes nur noch eine geringe Zahl von Rentenempfängern vorhanden ist. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse erfolgt aus diesem Grunde in der Regel nicht durch Auflösung, sondern durch Bestandsübertragung (s. Rdnrn. 116 ff.).