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a) Bestandsübertragungsvertrag
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Grundlage der Bestandsübertragung ist ein Bestandsübertragungsvertrag, der vom Vorstand der Pensionskasse mit dem Vorstand des anderen Versicherungsunternehmens – in der Regel ebenfalls eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen – geschlossen wird. In dem Vertrag wird bestimmt, dass der Versichertenbestand der Pensionskasse auf das übernehmende Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Materielle Änderungen dieser Rechte und Pflichten, also insbesondere Änderungen der Versicherungsverhältnisse, dürfen in dem Vertrag nicht geregelt werden. Möchte also z. B. das übernehmende Unternehmen den Bestand der Pensionskasse nur zu den Bedingungen bei sich weiterführen, die für ihren eigenen Bestand gelten, kann dies nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages sein. Vielmehr muss die zu übertragende Pensionskasse durch ihr oberstes Organ vor der Bestandsübertragung (logische Sekunde) ihre Satzungs- und Versicherungsbedingungen denen des übernehmenden Versicherungsunternehmens anpassen. In diesem Fall besteht dann im Zeitpunkt der Bestandsübertragung Identität zwischen den Versicherungsbedingungen der übertragenden Pensionskasse und der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Bestandsübertragung selbst ändert nicht die Rechte des zu übernehmenden Bestands.
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Der Bestandsübertragungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.