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b) Genehmigung der Aufsichtsbehörde

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Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 199 Abs. 2 VAG). Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist dabei nicht die materielle Entscheidung der obersten Vertretung zur Auflösung selbst. Diese hat die Aufsichtsbehörde nicht etwa nach eigenen Maßstäben zu hinterfragen. Sie prüft vielmehr, ob der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Vor allem wird sie aber auf die sachgerechte Verteilung des Kassenvermögens achten. Es empfiehlt sich daher, bei einer beabsichtigten Auflösung der Pensionskasse rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch das oberste Organ die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und ihre Folgen zu informieren und Einzelfragen abzusprechen.

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