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b) Bestellung des Vorstands

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Der Vorstand wird von der obersten Vertretung bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gewählt). Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand ist der rechtsgeschäftliche Anstellungsvertrag zu unterscheiden, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt sein wird. Als Resultat der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise beginnend in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die Vergütungsstrukturen von Versicherungsunternehmen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis wurden bereits in dem bis Ende 2015 geltenden VAG und der darauf beruhenden Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) Vorgaben auch für die Vergütung von Vorständen bei Versicherungsunternehmen gemacht. Diese Vorgaben gelten nach dem neuen VAG und der VersVergV vom 18.4.2016 fort. Die Rechtsverordnung richtet sich grundsätzlich auch an Pensionskassen. Unmittelbar gilt dies zunächst für Pensionskassen, die in ihren Anstellungsverträgen mit ihren Geschäftsleitern (Vorstand) Vergütungsvereinbarungen getroffen haben. Das Vergütungssystem darf keine Regelungen enthalten, die zu besonders riskanten Geschäften verleitet. Im materiellen Ergebnis dürften die neuen Anforderungen für die Vergütungsstruktur in der Regel keine größere Bedeutung haben, zumal keine Pensionskasse zu den bedeutenden Unternehmen gehört, für die der weitergehende Anforderungskatalog nach § 4 VersVergV gilt. Gleichwohl ist mit der Vergütungsverordnung ein Bereich angesprochen, der zu – von der Versicherungsaufsicht zu überprüfenden – formalisierten Vorgehensweisen verpflichtet.

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Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kriterien der Vergütungsverordnung auch für die Vergütung von Vorständen gelten, die nicht von der Pensionskasse selbst, sondern unmittelbar vom Trägerunternehmen gezahlt werden. Hier hat das Versicherungsunternehmen auf die Vergütung der Vorstände keinen unmittelbaren Einfluss. Insoweit entzieht sie sich der Prüfung durch die Versicherungsaufsicht. Da bei Pensionskassen Mitarbeiter des Trägerunternehmens, die im Rahmen von Verträgen zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten für die Pensionskasse tätig werden, gemäß § 2 Nr. 7 VersVergV ausdrücklich nicht von der Vergütungsverordnung erfasst werden, könnte auf die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Vergütungen geschlossen werden, die unmittelbar vom Trägerunternehmen geleistet werden. Andererseits entspricht es der abstrakten Zielrichtung von § 25 VAG, dass Vergütungsstrukturen nicht zu risikohaftem Geschäftsverhalten führen sollen. Dies könnte dann unabhängig davon gelten, wer die Vergütung tatsächlich übernimmt. Vor dem Hintergrund, dass bereits die alte gesetzliche Regelung des § 64b VAG a. F. vor allem deshalb erfolgt ist, um künftige Finanzkrisen vermeiden zu helfen und betriebliche Pensionskassen regelmäßig keinen größeren Beitrag zur Auslösung bzw. auch zur Vermeidung von Finanzkrisen leisten dürften, sollte jedenfalls die Vergütungsstruktur von (regulierten) Pensionskassen auch von der Versicherungsaufsicht nicht besonders problematisiert werden.

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Andererseits ist für Vorstandsmitglieder kleinerer Vereine zu beachten, dass eine zusätzliche Vergütung, die sie neben ihrem Entgelt vom Trägerunternehmen von der Pensionskasse selbst erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB – eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 556) – nur dann zulässig ist, wenn die Satzung des Vereins eine Vergütung ermöglicht. Sieht die Satzung eines Vereins dagegen keine Vergütung(smöglichkeit) für Vorstandsmitglieder vor, darf die Pensionskasse mit ihnen keine Vergütungsvereinbarung treffen.

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